(63) Freundliche Übernahme der Aktiengesellschaften

3. Die Freiheit der fungierenden Arbeiter / Vierter Teil – Vor der Erörterung von Proportionswahlen: Zugehörige neue, nicht mehr kapitalistische ökonomische Institutionen

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Ich mache weiter mit Ota Siks, wie ich sagte, „grundgesetzkonformer“ Einführung dessen, was er Mitarbeitergesellschaften nennt. Wir haben diese bisher nur als Unternehmen kennen gelernt, die das Eigentum der in ihnen beschäftigten Arbeiter und Arbeiterinnen und über sie vermittelt der ganzen Gesellschaft sind. Wenn es sich nun einfach darum handelte, dass Arbeiter einen Betrieb gründen, bräuchte man die Grundgesetzkonformität nicht eigens zu betonen. Es geht aber um mehr. Die Mitarbeitergesellschaften sollen laut Sik aus der  U m w a n d l u n g  der  v o r h a n d e n e n  A k t i e n g e s e l l s c h a f t e n  hervorgehen.

Es steht also das traditionelle Thema der „Vergesellschaftung“ bisher kapitalistischen Eigentums zur Debatte. Die Behauptung, solches könne im Einklang mit dem Grundgesetz geschehen, wird zunächst etwas rätselhaft klingen. Denn nach herrschender Lehre deckt das Grundgesetz weder Enteignung ohne Entschädigung, noch würde anerkannt werden, dass es im öffentlichen Interesse liegt – nur wenn solches vorliegt, darf Enteignung auch nur erwogen werden -, nun gleich  a l l e  Aktiengesellschaften (AGen) zu enteignen.

Enteignung hat Sik aber auch gar nicht im Sinn. Er schlägt nur vor, dass alle Aktienbesitzer eine Steuer zu entrichten haben, deren Ertrag bei der AG bleibt und Eigentum der Beschäftigten wird. Nach wenigen Jahren ist so viel Geld zusammengekommen, dass die Beschäftigten alle Aktien zurückkaufen können. Die Mitarbeitergesellschaft entsteht also auf eine Art, die der heute geläufigen „feindlichen Übernahme“ von AGen ähnelt. Eine solche ist ja zweifellos grundgesetzkonform. Nicht anders, wenn statt einer andern AG die „Mitarbeiter“ übernehmen. Es ist natürlich auch grundgesetzkonform, auf jetzt vorhandenen Aktienbesitz eine Steuer, die Rückkaufsteuer zu erheben. Also ist an dem ganzen Vorgang alles grundgesetzkonform. Nur dass es komisch wäre, wollte man diese Übernahme eine „feindliche“ nennen.

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Wenn ich hier vom Grundgesetz spreche, werde ich nochmals betonen müssen, dass ich natürlich nicht glaube, der Staat könne die skizzierte Aktienbesteuerung in der vorhandenen Gesellschaft beginnen und die AGen würden es sich gefallen lassen. Nein, ich setze wie immer voraus, dass die Fragen der Macht entschieden sind und diese nunmehr bei der Gesellschaft statt beim Kapital liegt.  D a n n  e r s t  kann es zu einschneidenden Maßnahmen kommen, wie die Rückkaufsteuer eine ist. Zu unterstreichen war dennoch, dass die Andere Gesellschaft, mag sie mit einer Art Bruch beginnen, doch eben nicht mit dem Grundgesetz bricht. Sie ist nicht „verfassungswidrig“. Und das, obwohl wir im Begriff sind, eine Linie auszuziehen, die schon im Kommunistischen Manifest vorgezeichnet ist. Ich möchte mir dazu einen kleinen Exkurs gestatten.

Der historische Abstand bedingt, dass man Marx und Engels nur mit Mühe folgen kann. Sie skizzieren, was das Sofortprogramm einer Revolutionsregierung sein müsste (MEW 4, S. 481 f.). Dabei fällt auf, dass ihr Zehn-Punkte-Plan zwar die Enteignung von Grundeigentum sowie des „Eigentums aller Emigranten und Rebellen“, nicht aber schlechthin von Kapitaleigentum vorsieht. „Zentralisation des Transportwesens in den Händen des Staats“, heißt es unter 6.: Wir lesen nicht, dass dies in der Form der „Expropriation“ oder „Konfiskation“ kapitalistischer Transportunternehmen geschehen soll. Wenn man hier daran erinnert, dass Emigranten-, Rebellen- und Grundeigentum zur Zeit der Abfassung des Manifests – 1847/48 – die Gemeinsamkeit hatten, Eigentum von Adligen zu sein, dann wird klar, dass die Revolutionsregierung Kapitalisten anders behandelt als Adlige. Adlige behandelt sie wie gewohnt, das heißt in der Spur der Französischen Revolution. Enteignung der Kapitalisten soll es zwar auch geben, aber in Form eines Prozesses, von dem nur die Einleitung des Zehn-Punkte-Plans spricht. „Das Proletariat wird seine politische Herrschaft dazu benutzen, der Bourgeoisie nach und nach alles Kapital zu entreißen“, heißt es da. Wie soll das aber geschehen?

Der Zehn-Punkte-Plan nimmt darauf doch nur mit Punkt 2, „Starke Progressivsteuer“, und allenfalls 3, „Abschaffung des Erbrechts“, Bezug. In der Einleitung heißt es zwar, man werde sich „despotischer Eingriffe in das Eigentumsrecht“ bedienen müssen, um „alle Produktionsinstrumente in den Händen des Staats […] zu zentralisieren“, doch sehen ja die Verfasser auch in Grund und Boden Produktionsinstrumente, so dass man, um Einleitung und Zehn-Punkte-Plan kompatibel zu machen, die „despotischen Eingriffe“ nur auf Produktionsinstrumente in den Händen von Adligen beziehen wird. Dahin führt auch die Beobachtung, dass jener „Despotismus“ nicht isoliert im Text steht, sondern wir lesen insgesamt, die Zentralisierung aller Produktionsinstrumente solle „vermittelst despotischer Eingriffe in das Eigentumsrecht  u n d  in die bürgerlichen Produktionsverhältnisse“ geschehen (meine Herv.):  u n d  in die  b ü r g e r l i c h e n  Produktionsverhältnisse, könnte man geradezu betonen, nachdem nämlich zuerst von  f e u d a l e n  die Rede war. Zusammengefasst: „Zentralisiert“ sollen alle Produktionsmittel werden. Doch soweit es sich um  b ü r g e r l i c h e s  Eigentum handelt, wie im Fall des „Transportwesens“, soll es nicht „despotisch  e n t e i g n e t , sondern „nach und nach“  e n t r i s s e n  werden, durch starke Progressivsteuer und Abschaffung des Erbrechts.

Wenn wir so lesen, ist der Abstand zur freundlichen Übernahme von AGen à la Sik in einer Hinsicht immer noch sehr groß, in anderer aber gar nicht mehr. Sehr groß ist er, weil Sik, und wir mit ihm, das Heil nicht mehr in Verstaatlichung und Zentralisierung sehen. Uns schweben verstreute einzelne Unternehmen vor, die nur der Gesellschaft verpflichtet, voneinander jedoch und auch vom Staat ganz unabhängig sind. Klein indes ist der Abstand, wo es um die  M e t h o d e  der Vergesellschaftung geht, die wir von Verstaatlichung unterscheiden. Denn wir setzen wie Marx und Engels die Besteuerung ein. Auch unser Besteuerungsmodell „entreißt Kapital“: auf dem Umweg, dass es mit dem Steueraufkommen regulär zurückgekauft wird, und zwar nicht vom Staat – dann wäre es in unsern Augen keine  V e r g e s e l l s c h a f t u n g  -, sondern unmittelbar von den Unternehmens-Belegschaften. Der Abstand zu Marx und Engels ist auch deshalb klein, weil die Methode der Besteuerung bei ihnen wie bei uns eine gewisse Dauer des Vergesellschaftungsprozesses bedingt.

Man sieht, wie anders der Text sich liest, wenn man aufhört, die Sowjetunion auf ihn zurückzuprojizieren. Das ist eben eine Schrift der Jahre 1847 und 48. In dieser gesamteuropäischen Revolutionszeit ging es überall um die Erkämpfung der demokratischen Republik, und so fordern Marx und Engels „die Erhebung des Proletariats zur herrschenden Klasse, die Erkämpfung der Demokratie“ in einem Atemzug (ebd.). Zwischen beidem einen Widerspruch zu sehen, hatten sie keinen Anlass. Erst, so dachten sie, würden „Bürger“ und Proletarier zusammen die Demokratie erkämpfen, dann könnten die zahlreicheren Proletarier die „Bürger“ überstimmen. Später hatten sie zu reflektieren, weshalb es ganz anders kam, was etwa in Marx‘ Schrift Der 18. Brumaire des Louis Bonaparte geschah. Doch das ist hier nicht unser Thema. Halten wir nur fest, dass es heute nicht mehr wie 1848 darum geht, von einer letztlich bloß gewaltgestützten zur demokratischen Herrschaft überzugehen – eine Situation, die den Demokraten gar nichts übrig ließ, als ihrerseits (wo sie es konnten) Gewalt anzuwenden. Nein, die Demokratie ist erkämpft, nur ist sie noch unvollständig, denn es müßte neben parlamentarischen auch ökonomische Wahlen geben.

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Zurück zu Sik; zunächst ist eine Unklarheit zu beseitigen. Er spricht faktisch nur von Aktiengesellschaften, setzt sie aber mit Großunternehmen gleich, was er natürlich nicht tun dürfte (siehe etwa S. 405 f. in Humane Wirtschaftsdemokratie. Ein Dritter Weg, Hamburg 1979). Für uns entsteht daraus die Schwierigkeit, dass wir zu überlegen haben, ob wir die Siksche Besteuerungsmethode, die wir als Vergesellschaftungsmethode gelesen haben,  a u f  a l l e  G r o ß u n t e r n e h m e n  ü b e r t r a g e n  wollen oder ob, wenn wir das nicht wollen, ihre Anwendung bloß auf AGen das Thema  “ V e r g e s e l l s c h a f t u n g “  v e r f e h l e n  würde.

Die Übertragung auf alle Großunternehmen würde bedeuten, dass auch solche, die bis heute etwa im Familienbesitz sind, durch Besteuerung zum Eigentumsverzicht gedrängt würden. Das wäre sehr konfrontativ und meines Erachtens weder notwendig noch zu rechtfertigen. Wo es im Gemeinwohlinteresse liegen sollte, auch solche Unternehmen zu vergesellschaften, müsste das schon in der grundgesetzlichen Form geschehen: Enteignung mit Entschädigung. Man wird hier dessen gewahr, dass und warum die Übernahme einer AG ein Sonderfall ist. Nur hier lassen sich nämlich verschiedene Führungsebenen gegeneinander ausspielen, etwa Management und Aufsichtsrat gegen Eigentümer. Im Erfolgsfall einer feindlichen Übernahme empfinden es nur die Erstgenannten, nicht die Letztgenannten als feindlich, wenn ihnen ein überhöhtes Übernahmeangebot ihrer Aktien unterbreitet wird. Deshalb kann man eine solche Übernahme zwar gesetzlich zu erschweren suchen, muss aber einräumen, dass sie legal ist. Legal ist es dann aber auch, dass die Andere Gesellschaft die  g e s e l l s c h a f t l i c h e  Übernahme gesetzlich  e r l e i c h t e r t .

Im übrigen beweist gerade der Umstand, dass Management/Aufsichtsrat und Aktienbesitzer gegeneinander ausgespielt werden können, die Legitimität und mögliche Legalität einer Sonderbesteuerung der Letzteren. Denn warum pflegen sich Erstere einer Übernahmeabsicht zu widersetzen? Weil es ihnen noch irgendwie um die Sache der Firma geht, selbst heute im Zeitalter des Kasinokapitalismus. Und wann sind Letztere bereit, sich kaufen zu lassen? Wenn sie im Grunde nur die Rendite interessiert. Das ist eine Haltung, die sich immer mehr ausbreitet, mit der Folge, dass AGen zum Spielball firmenfremder Interessen werden, und das ist ein Zustand, den man bekämpfen darf.

Wenn wir daher schließen, es sei besser, die Siksche Besteuerungsmethode nur auf AGen anzuwenden, so haben wir das Thema „Vergesellschaftung“ dennoch nicht verfehlt. Schon in der vorigen Notiz führte ich aus, dass mit der Methode eine schon  z u g e s p i t z t e  Vergesellschaftung erreicht wird, während auch alle anderen Unternehmen insofern vergesellschaftet sind, als sie sich in einen durch allgemeine Wahlen ermittelten Produktionsweg qualitativ und quantitativ einfügen. Noch wichtiger ist aber, dass die „Zuspitzung“, betrifft sie auch nur die AGen, schon wirklich das Meiste von dem, was am Vergesellschaftungsthema wichtig ist, allein erledigt. Man betrachte die Liste der hundert größten Unternehmen in Deutschland: Die allermeisten sind AGen. Wären sie heute schon in Gesellschaftshand, hätte die Gesellschaft den Zugriff auf alle Machthebel in allen den Produktionsweg bestimmenden Branchen. Dass Bosch als Stiftung organisiert ist, dass die meisten Lebensmittelkonzerne und etwa auch manche Maschinenbauunternehmen keine AGen sind, fiele nicht ins Gewicht. Es kommt hinzu, dass ein Hauptfaktor des Kasinokapitalismus wegbräche, die Börsennotierung. Der DAX führt ja nur AGen auf.

Wären alle AGen in „Mitarbeitergesellschaften“ umgewandelt, die Macht der Gesellschaft über ihre eigene Ökonomie stünde auf sehr festen Füßen. Die AG gilt als beste Bewegungsform ökonomischen Wachstums: Gerade dieses hätte man begrenzt und dem gesellschaftlichen Willen untergeordnet.

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Für die weiteren Überlegungen schicke ich zweierlei voraus. Erstens, es geht wirklich nur darum, dass einer Gruppe von  G r o ß u n t e r n e h m e n , eben den AGen, „Kapital entrissen“ wird, in der beschriebenen Weise und aus gleich zu nennenden Gründen. Weshalb es laut Sik nicht geraten ist, auch kleinere Privatunternehmen in dieser zugespitzten Weise zu vergesellschaften, erörtern wir dann mit. Zweitens wollen wir uns nun des unglücklichen Ausdrucks „Mitarbeitergesellschaft“ entledigen. Der „Mitarbeiter“ als Figur der vorhandenen Gesellschaft hat einen Beigeschmack von Verlogenheit, den wir bei allem Respekt für Sik nicht in die Andere Gesellschaft hinüberretten wollen. Ich werde auf meinem Vorschlag nicht beharren, will aber vorerst für das, was Sik Mitarbeitergesellschaft nennt, den Ausdruck „Öffentliche Anleihegesellschaft“ (ÖAG) verwenden. Ich hatte ja ausgeführt, dass so ein Unternehmen nur vermittelt im Besitz der Belegschaft, unmittelbar aber in dem der ganzen Gesellschaft ist – diese ist es, durch deren Besteuerungsmethode der Belegschaftsbesitz überhaupt nur zustande kommt -; sie überlässt dem Unternehmen einen Teil der gesellschaftlichen Wertsumme.

Die Frage, weshalb es besser ist, solche großen Unternehmen zu vergesellschaften – in der Form, dass AGen in ÖAGen verwandelt werden -, als sie im Privateigentum von Aktienbesitzern zu belassen, ist eben teilweise schon beantwortet worden. Wir wollen aber noch das Argument prüfen, das immer auftaucht, wenn das Privateigentum an Unternehmen gerechtfertigt wird: Es sei die gemäße Basis der „Unternehmerinitiative“ und „unternehmerischen Risikobereitschaft“. Wenn diese so unverzichtbar sind, wie immer unterstrichen wird, ist es dann auch die AG? Doch wohl nicht, antwortet Sik. Denn die genannten schönen Dinge haben in ihr gar keine Entsprechung. Sie ist zu groß, als dass sie riskante Sprünge erlaubte, und die Funktion, initiativ zu sein, ist gar nicht mehr eine von Eigentümern als Unternehmern, sondern von Managern – für die es natürlich in der ÖAG ein Äquivalent geben wird. Gerade jene Eigenschaften sind es ja nicht zuletzt, durch die sich AGen heute so problematisch machen. Große Energieunternehmen zum Beispiel gehen von sich aus nicht das Risiko ein, den Atomstrom gegen neue ökologische Geschäfte zu vertauschen; sie sind nicht initiativ, sondern das Gegenteil, Beharrungskräfte.

Das heißt im Umkehrschluss, dass die Kraft  k l e i n e r  Unternehmen durchaus weiterhin der Unternehmerinitiative sich verdanken kann, wenn auch nicht muss. Wenn auf diesem Feld Genossenschaften so initiativ wie Privatunternehmen oder noch initiativer werden, tant mieux. Niemand wird aber Gesetze oder Vorschriften auf diesem Feld erlassen. Es ist Sache der Individuen. Die Gesellschaft kann die Gründung von Genossenschaften erleichtern, wird aber nicht von vornherein glauben, dass alle Individuen am liebsten in Genossenschaften arbeiten. Denn nicht jeder muss ökonomisch initiativ sein wollen. Auch verlangt eine Genossenschaft von ihren Mitgliedern mehr spontane Assoziationsfähigkeit, als viele schon einsetzen könnten oder wollten. Man kann sich vorstellen, dass Privateigentümer irgendwann niemanden mehr finden, der bei ihnen arbeiten will. Mit solchen möglichen, wohl auch wünschenswerten Entwicklungen brauchen wir uns hier dennoch nicht zu beschäftigen. In unser Modell geht nur ein, dass natürlich auch diese kleinen Privateigentümer den Resultaten der gesellschaftlichen ökonomischen Wahl verpflichtet sind und dass auch hier die Beschäftigten Rechte erhalten, die sie heute nicht haben.

Sik sieht als dritte Kategorie die mittelgroßen Unternehmen, bei denen persönliche Initiative eines Privateigentümers noch eine Rolle spielen kann, die aber wegen ihrer Größe schon zum Vergesellschaftungsfall wird. Solche Unternehmen sollen teils in Privathand bleiben und teils, nach dem Vorbild der „Mitarbeitergesellschaften“, ins gesellschaftliche Eigentum der Beschäftigten übergehen. Wir wollen uns mit dieser Frage nicht näher befassen. Hier kann jedenfalls der Privateigentümer noch zugleich der Unternehmer sein, während Aktienbesitzer das nicht mehr können. Und deshalb spricht nichts dagegen, AGen  v o l l s t ä n d i g  zu vergesellschaften.

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In frühern Zeiten war die AG ein unverzichtbares Instrument. Große Projekte, Kanalbau oder Eisenbahnen, wären anders nicht zustande gekommen. Viel Kapital wurde gebraucht, mehr, als damals der reichste Einzelne hätte aufbringen können, und so taten sich Einige oder Viele zusammen. Kann man sich vorstellen, dass die AG in dieser Funktion wiederauflebt? Wohl kaum. Reichtum für alle denkbaren nützlichen Projekte ist genug vorhanden und bereits irgendwo angelegt; es geht nicht mehr darum, ihn zu sammeln, sondern darum, ihn  a n d e r s  a n z u l e g e n , je nach gesellschaftlicher Wahl. Sik schlägt denn auch vor, Neugründungen großer Unternehmen sollten von vornherein nur noch solche von „Mitarbeitergesellschaften“ sein. Er will eine Gesellschaft, in der Unternehmen außer auf „Eigenkapital“ nur auf den Kredit vergesellschafteter Banken zurückgreifen. Vielleicht muss man das aber gar nicht vorschreiben.

Wenn es Menschen gibt, die mit ihrem Privatreichtum statt einer Genossenschaft eine neue AG gründen wollen, mit dem Ziel, ihre Finanzbasis zu vergrößern, mögen sie das tun. Es würde allerdings vorgeschrieben, dass die Aktien eines solchen Unternehmens nur diesem wieder verkauft werden können, so dass Aktienbesitz strikt eine Form wäre, das besondere Produkt des Unternehmens finanziell zu unterstützen. Er wäre bis zur nächsten oder übernächsten ökonomischen Wahl von der Rückkaufsteuer befreit, danach begänne auch hier die Vergesellschaftung. Diese Regelung mag deshalb sinnvoll sein, weil sie Gelegenheit gibt, Produktionswege zu probieren, die noch nicht zur Wahl, ja gar nicht im öffentlichen Aufmerksamkeitskegel gestanden haben.

Ansonsten wird natürlich auch die Gesellschaft Probeproduktion fördern, indem sie Kredite gezielt vergibt.